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UKS Fußschutz für die Jungendfeuerwehr

ASI – Info Feuerwehr
Stand 11/ 2019
1.3 Fußschutz in der Jugendfeuerwehr

Auswahl und Beschaffung
Die Angehörigen der saarländischen Jugendfeuerwehren dürfen nicht zum Einsatzdienst
herangezogen werden, daher unterscheidet sich die Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
erheblich von der PSA der aktiven Wehr. Jedoch müssen auch Kinder und Jugendliche zum
Schutz vor den Gefährdungen bei Ausbildung und Übung sowie vor Einflüssen des
Wettergeschehens geeignete Persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt
bekommen. Grundsätzlich hat der Unternehmer vor der Beschaffung Persönlicher
Schutzausrüstung eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, die die örtlichen
Gegebenheiten und das Tätigkeitsspektrum der Jugendfeuerwehr berücksichtigt.

In der DGUV Regel „Feuerwehren“ (DGUV Regel 105-049) wird zum Schutz der Kinder und
Jugendlichen ein „festes geschlossenes Schuhwerk mit gutem Halt, das den Fuß gegen
äußere, schädigende Einwirkungen und gegen Ausrutschen schützt (z.B. DIN EN ISO
20345)“ gefordert. Doch was ergibt sich nun konkret aus dieser Aussage?
Zunächst muss der Unternehmer im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung selbst
entscheiden, ob ein genormter Sicherheitsschuh nach DIN zur Verfügung gestellt werden soll oder ob der Schuh lediglich die Forderung „festes geschlossenes Schuhwerk mit gutem Halt, das den Fuß gegen äußere, schädigende Einwirkungen und gegen Ausrutschen schützt“ erfüllen muss. In beiden Fällen ist das festgelegte Schutzniveau für alle
Jugendfeuerwehrangehörige über die gesamte Lebensdauer des Schuhs einzuhalten. Das
kann in der Praxis nur gelingen, wenn der Träger des Brandschutzes ein entsprechendes
Schuhwerk stellt und Aufsichtsführende das Tragen der vollständigen Schutzausrüstung bei
jeder Übung kontrollieren.

Fester geschlossener Schuh mit gutem Halt, der den Fuß gegen äußere schädigende
Einwirkungen und gegen Ausrutschen schützt Entscheidet sich der Träger des Brandschutzes einen Schuh der nicht genormt ist zu beschaffen, obliegt ihm die Auswahlverantwortung. Er muss festlegen, ob der Schuh die Anforderungen zum Schutz der Jugendfeuerwehrangehörigen erfüllt und somit den Ansprüchen aus der DGUV Regel „Feuerwehren“ entspricht. Das bedeutet, dass der Schuh allseitig umschlossen sein muss (keine Sandalen, Flipflops etc.). Gleichzeitig muss der Schuh „fest“ sein, d.h. er muss eine ausreichende Steifigkeit aufweisen. Dies wird beispielsweise bei Schuhen mit einer steifen Sohle und einem Obermaterial aus Leder erreicht. Diese Steifigkeit muss auch vor den im Dienst der Jugendfeuerwehr auftretenden Stoßeinwirkungen allseitig schützen. Ein ausreichender Halt kann durch einen knöchelhohen Schuh gewährleistet werden. Nicht zuletzt muss die Sohle so gestaltet sein, dass eine ausreichende Rutschhemmung gegeben ist. Ein Absatz hilft beim Besteigen einer Leiter und erinnert auch optisch an die genormten Feuerwehrstiefel der aktiven Wehr. Sicheren Halt bietet der Schuh nur dann, wenn er dem
Jugendfeuerwehrangehörigen passt. Da bei Übungen der Jugendfeuerwehr häufig Wasser
eingesetzt wird oder Übungen auf feuchten Wiesen durchgeführt werden, ist eine
wasserabweisende Oberfläche angeraten.
In der Praxis können Wanderschuhe mit fester Sohle die Anforderungen am ehesten
erfüllen. Flache Turnschuhe aus dünnem Stoff sind ungeeignet und können eine Gefährdung für die Kinder und Jugendlichen darstellen.